Inhalte (voraussichtlich):

Stellschraube: Stufenzuordnung bei der Einstellung, § 16 Abs. 2 TVöD/TV-L  

  • Erforderlich bei jeder Einstellung, auch nach Befristung
    • Grundsatz: Deckelung auf die Stufe 3
    • Ausnahme: Wiedereinstellung nach Befristung → Mitnahme von Stufe und angebrochener Laufzeit
  • Baustein I: Zwingende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung
    • Grundsatz: unveränderte eingruppierungsrechtliche Wertigkeit
    • Ausnahme: Einschlägige Berufserfahrung aus Tätigkeit in niedrigerer Entgeltgruppe
  • Baustein II: Ermessensbestimmungen
    • Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD/VKA = § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L
    • Arbeitsmarktzulage/VKA
    • Fachkräftezulage/VKA
    • Stufenvorweggewährung, § 16 Abs. 5 TV-L
  • Baustein III: Kombination von zwingenden und von Ermessensbestimmungen
  • Mitbestimmungsrechte des Personalrats

Stellschraube: Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen und Herabgruppierungen

  • Begriff der Höher- bzw Herabgruppierung
  • Mögliche Nachteile durch Höhergruppierungen
  • Stufenzuordnung nach vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
  • Stufe und Stufenlaufzeit nach Stellenhebungen
  • Stufenlaufzeit nach korrigierender Höhergruppierung
  • Stufenlaufzeit nach korrigierender Herabgruppierung
  • Baustein IV: Passgenaue Höhergruppierung 

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