Inhalte (voraussichtlich):
Stellschraube: Stufenzuordnung bei der Einstellung, § 16 Abs. 2 TVöD/TV-L
- Erforderlich bei jeder Einstellung, auch nach Befristung
- Grundsatz: Deckelung auf die Stufe 3
- Ausnahme: Wiedereinstellung nach Befristung → Mitnahme von Stufe und angebrochener Laufzeit
- Baustein I: Zwingende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung
- Grundsatz: unveränderte eingruppierungsrechtliche Wertigkeit
- Ausnahme: Einschlägige Berufserfahrung aus Tätigkeit in niedrigerer Entgeltgruppe
- Baustein II: Ermessensbestimmungen
- Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD/VKA = § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L
- Arbeitsmarktzulage/VKA
- Fachkräftezulage/VKA
- Stufenvorweggewährung, § 16 Abs. 5 TV-L
- Baustein III: Kombination von zwingenden und von Ermessensbestimmungen
- Mitbestimmungsrechte des Personalrats
Stellschraube: Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen und Herabgruppierungen
- Begriff der Höher- bzw Herabgruppierung
- Mögliche Nachteile durch Höhergruppierungen
- Stufenzuordnung nach vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
- Stufe und Stufenlaufzeit nach Stellenhebungen
- Stufenlaufzeit nach korrigierender Höhergruppierung
- Stufenlaufzeit nach korrigierender Herabgruppierung
- Baustein IV: Passgenaue Höhergruppierung
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