Die Kür der Entgeltabrechnung ist zweifelsfrei die betriebliche Altersversorgung. Mit diesem WSW-Web-Seminar erhalten Sie kompakt und praxisnah einen ausgezeichneten Überblick über die arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung inklusive Zusatzversorgungskasse.
Dieses Seminar soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die praktische Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verschaffen. Es werden die gesetzlichen Voraussetzungen, der Ablauf des BEM-Verfahrens sowie datenschutzrechtliche Aspekte anschaulich erklärt. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Zusammenhang zwischen dem BEM und der krankheitsbedingten Kündigung sowie dem Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Praxisnahe Tipps und Muster sollen Sie bei einer rechtssicheren und erfolgreichen Durchführung des BEM im Betrieb unterstützen – wie immer auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung.
Das Seminar richtet sich in erster Linie an Personalverantwortliche, die in ihrem Unternehmen mit dem BEM betraut sind. Zugleich ist es ideal für Einsteiger, die sich erstmals mit dem Thema BEM auseinandersetzen und fundierte Grundlagen vermitteln bekommen möchten.
Was im Jahr 2009 mit einer scheinbar überschaubaren Tarifeinigung begann, hat sich längst zu einem der anspruchsvollsten Bereiche des TVöD entwickelt: dem Tarifrecht des Sozial- und Erziehungsdienstes. Eigene Entgeltgruppen, besondere Zulagen, abweichende Eingruppierungsregelungen, Regelungen zum Gesundheitsschutz und zuletzt die viel diskutierten Regenerations- und nun noch Tauschtage – kaum ein anderer Bereich des öffentlichen Dienstes hat sich tariflich so dynamisch entwickelt.
Spätestens mit den Tarifabschlüssen der Jahre 2022 und 2024 ist deutlich geworden: Der Sozial- und Erziehungsdienst folgt heute einem hochkomplexen Regelungssystem, das in der Praxis erhebliche Herausforderungen mit sich bringt. Unterschiedliche tarifliche Ebenen greifen ineinander, Sonderregelungen überlagern allgemeine Vorschriften, und selbst erfahrene Praktiker stoßen zunehmend auf Auslegungs- und Anwendungsprobleme. Die Folge sind erhebliche Unsicherheiten bei Eingruppierung, Entgeltabrechnung und der praktischen Umsetzung tariflicher Ansprüche – verbunden mit einer entsprechend hohen Fehleranfälligkeit.
Teil II des WSW-Web-Seminars geht die einzelnen Pflichten der Richtlinie systematisch durch und zeigt Ihnen, welche konkreten Schritte Sie jetzt einleiten sollten – von der Anpassung Ihrer Stellenausschreibungen über den Aufbau von Auskunftsprozessen bis zur Vorbereitung auf die Berichtspflichten.
Ein Seminar für alle Arbeitgeber, die wissen wollen, was konkret auf sie zukommt – und die nicht erst handeln möchten, wenn die Fristen bereits laufen.
Hinweis: Für öffentliche Arbeitgeber ist die Teilnahme besonders dringlich: Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 7. Juni 2026 entfaltet die Richtlinie für sie unmittelbare Wirkung – unabhängig davon, ob ein nationales Umsetzungsgesetz vorliegt.
Teil I des WSW-Web-Seminars vermittelt das Handwerkszeug, das Sie für die Anwendung der Richtlinie benötigen: Was sind transparente Entgeltstrukturen? Welche Anforderungen stellt die Richtlinie an die Bewertung von Arbeit? Und welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Entgeltstrukturen diesen Anforderungen nicht genügen?
Ein Seminar für alle Arbeitgeber, die jetzt die Grundlagen schaffen wollen, um auf die kommenden Anforderungen vorbereitet zu sein – unabhängig davon, ob und wann das nationale Umsetzungsgesetz kommt.
Abordnung, Versetzung, Zuweisung, Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung
Wir klären anhand von vielen Beispielsfällen: Was können Arbeitgeber im Rahmen des § 4 TVöD / TV-L tun und was nicht? Wie ist die Rechtslage, wenn Beschäftigte mit einer Abordnung, Versetzung, Zuweisung oder Personalgestellung nicht einverstanden sind? Wann ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beachten?
Arbeitsrecht – Tarifrecht – Sozialversicherungsrecht – Steuerrecht
Der Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern kommt insbesondere mit Blick auf den Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst und in der Daseinsvorsorge immer größere Bedeutung zu. Wir zeigen Ihnen im WSW-Web-Seminar, welche arbeitsrechtlichen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes zu beachten sind und inwieweit Gestaltungsspielräume bestehen.
Besondere Personengruppen wie beschäftigte Rentner führen bei Fehlern bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung zu erheblichen Beitragsnachforderungen. In diesem WSW-Web-Seminar erfahren Sie, wie Sie derartige Beschäftigungssachverhalte in der Abrechnung sicher und korrekt lösen. Außerdem werden die steuerrechtliche Regelungen der Aktivrente behandelt.
In diesem WSW-Web-Seminar erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Verpflichtungen des – insbesondere des öffentlichen – Arbeitgebers aus dem Sozialgesetzbuch IX. Insbesondere bei der Bewerbung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen hat der Arbeitgeber die Regelungen des SGB IX besonders sorgfältig zu beachten, wobei die Pflichten für den öffentlichen Arbeitgeber durch die Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch noch weiter gehen. Dementsprechend umfangreich ist die Rechtsprechung zu diesem Thema, die einen Schwerpunkt des WSW-Web-Seminars ausmacht. Hinzu kommen europarechtliche Regelungen und auch die Konvention der UN zu den Rechten behinderter Menschen.
Dieses Seminar vermittelt aufbauend auf Teil 1 grundsätzliche Regelungen zu tarifrechtlichen Vorschriften anhand einer kompletten Bezügeabrechnung: Vom Brutto zum Netto zum Auszahlungsbetrag.
Dieses Seminar vermittelt umfassendes und praxisnahes Wissen zur Entgeltabrechnung im öffentlichen Dienst. Besprochen werden insbesondere tarifliche Regelungen, die sich auf die Lohnsteuer, Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL/ZVK) auswirken und die Abrechnung im öffentlichen Dienst deshalb besonders anspruchsvoll machen. Anhand anschaulicher Praxisbeispiele erfahren Sie, welche Auswirkungen beispielsweise eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) auf die Zusatzversorgung haben kann – und warum dadurch unter Umständen keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vorliegt.