Haltestelle 5: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Befristung: TzBfG Übersicht und Grundlagen, mit Sachgrund (TzBfG und TVöD-V), ohne Sachgrund (TzBfG und TVöD-V), Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, Führung auf Probe, Führung auf ZeitBeendigung des Arbeitsverhältnisses: Erreichen des Regelrentenalters, Rente mit „63“, Hinausschiebensvereinbarung, Exkurs Altersteilzeit, Beendigung durch Tod des Beschäftigten, Erwerbsminderung, Abmahnung, Exkurs Gericht, Kündigung mit „Unkündbarkeit“, Beschäftigungszeit, Auflösungsvertrag, Maßnahmen des Arbeitgebers, Zeugnis
Haltestelle 4: Urlaub, Krankheit und Arbeitsbefreiung. Inhalte (voraussichtlich): Urlaub: §§ 1, 3, 4, 7, 9 BurlG, § 26 TVöD-V mit Anspruch, Teilurlaub, Doppelansprüche, Urlaubsberechnung mit Veränderung der Arbeitstage, Veränderung der Arbeitszeit, § 26 TVöD-V mit Ruhendes Arbeitsverhältnis, § 27 TVöD-V, Mitwirkungsobliegenheit, Urlaubsübertragung, Gesetzlicher Mindesturlaub, Tariflicher Mehrurlaub, Urlaubsabgeltung. Krankheit und Arbeitsbefreiung: Richtlinie GBA, eAU, §§ 5, 3 EntgFG, § 22 TVöD-V Entgelt im Krankheitsfall, § 21 TVöD-V mit Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Auswirkungen auf die Entgeltstufe, Jahressonderzahlung, Forderungsübergang bei Dritthaftung, Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 29 TVöD-V Arbeitsbefreiung, § 28 TVöD-V Sonderurlaub
Die AVR Caritas war reformbedürftig. Zu unübersichtlich war sie geworden, zu unterschiedlich behandelt sie die verschiedenen Mitarbeitergruppen, zu wenig war von der ursprünglichen Systematik erhalten geblieben.
Die Jahre andauernden Reformüberlegungen, oft tituliert als Anlage-2-Reform, fanden am 9. Oktober 2025 ihr Ende. Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas hat die Weichen für die ganz große Systemreform gestellt. Es ist mehr geworden, als „nur“ eine Anlage-2-Reform. Statt dessen: Schluss mit der Mischung aus BAT-Regelungen, AVR-spezifischen Eigenheiten und viel Beimischung von tariflichen Regelungen aus dem öffentlichen Dienst. Die AVR Caritas 2027 löst die AVR in ihrer bisherigen Form ab. Für alle Mitarbeiter! Nach Veröffentlichung in den Amtsblättern trat sie bereits am 1. November 2025 in Kraft und ersetzt zum 1. Januar 2027 die bisherigen Regelungen vollständig.
TVöD für Einsteiger: Hop On Hop Off Tour – in 5 Modulen durch den TVöD. Haltestelle 3: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. Inhalte (voraussichtlich): Eingruppierung: vom BAT/BMT-G zum TVöD, Tarifautomatik, Eingruppierung, Korrigierende Rückgruppierung, Hineinwachsen in eine höherwertige Tätigkeit, Struktur der Entgeltordnung mit Sonstige Beschäftigte, Ausbildungs- und Prüfungspflicht, Ständige Vertreter, Allgemeiner Teil, Spezielle Tätigkeitsmerkmale, Besonderer Teil, Entsprechende Tätigkeit, Stellenbewertung mit Verfahren. Entgelt: Entgelt BAT – TVöD, Tabellenentgelt, Entgelttabelle, Exkurs Mindestlohn, Stufen der Entgelttabelle mit Einschlägige Berufserfahrung, Förderliche Zeiten, Regelungen zu den Stufen mit Stufenlaufzeit, Unterbrechung der Stufenlaufzeit, Höhergruppierung, Herabgruppierung, Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Tabellenwechsel, Übersicht: Zulagen, Zeitzuschläge, Bereitschaftszeiten, Erschwerniszuschläge. Sonstige Leistungen: Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Leistungsentgelt, Alternatives Entgeltanreiz-System, Jahressonderzahlung, Berechnung und Auszahlung des Entgelts, Ausschlussfrist, Betriebliche Altersversorgung.
Die AVR Caritas war reformbedürftig. Zu unübersichtlich war sie geworden, zu unterschiedlich behandelt sie die verschiedenen Mitarbeitergruppen, zu wenig war von der ursprünglichen Systematik erhalten geblieben.
Die Jahre andauernden Reformüberlegungen, oft tituliert als Anlage-2-Reform, fanden am 9. Oktober 2025 ihr Ende. Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas hat die Weichen für die ganz große Systemreform gestellt. Es ist mehr geworden, als „nur“ eine Anlage-2-Reform. Statt dessen: Schluss mit der Mischung aus BAT-Regelungen, AVR-spezifischen Eigenheiten und viel Beimischung von tariflichen Regelungen aus dem öffentlichen Dienst. Die AVR Caritas 2027 löst die AVR in ihrer bisherigen Form ab. Für alle Mitarbeiter! Nach Veröffentlichung in den Amtsblättern trat sie bereits am 1. November 2025 in Kraft und ersetzt zum 1. Januar 2027 die bisherigen Regelungen vollständig.
Was ist alles zu beachten, um Arbeitsverträge rechtssicher zu befristen? Neben der aktuellen Gesetzesänderung zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Altersrentnern beschäftigen wir uns mit den „Klassikern“ des Befristungsrechts und beantworten die wichtigsten Praxisfragen zum Schriftformgebot, zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen sowie zu den häufigsten Sachgründen Vertretungsbefristung und Projektbefristung.
Wenn Teilzeit zur Herausforderung wird – worauf Personalabteilungen achten müssen Teilzeit ist längst kein Randthema mehr. Ob Eltern, Mitarbeitende in der Pflegeverantwortung oder Fachkräfte, die sich bewusst für ein neues Arbeitszeitmodell entscheiden – der Wunsch nach reduzierter Arbeitszeit nimmt stetig zu .Für Personalabteilungen bedeutet das: Eine Vielzahl von Teilzeitansprüchen muss rechtssicher geprüft, bewertet und umgesetzt werden. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, birgt in der Praxis oft erhebliche rechtliche und organisatorische Fallstricke. Denn: Fristen, Formerfordernisse und unterschiedliche gesetzliche Anspruchsgrundlagen machen die Bearbeitung komplex. Schon kleine Fehler bei der Ablehnung oder Umsetzung von Teilzeitbegehren können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. In diesem Seminar erhalten Sie einen kompakten Überblick über alle relevanten Teilzeitansprüche – praxisnah, verständlich und mit vielen Fallbeispielen. Sie lernen, worauf es im Personalalltag wirklich ankommt – damit Sie rechtssicher agieren können und den Anliegen der Beschäftigten professionell begegnen.
TVöD für Einsteiger: Hop On Hop Off Tour – in 5 Modulen durch den TVöD. Haltestelle 2: Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Teilzeit. Inhalte (voraussichtlich): Arbeitszeit: Rangordnung der Rechtsgrundlagen, Begriff Arbeitszeit, Weisungsrecht und Arbeitszeit, § 1 ArbZG, Exkurs Feiertag, §§ 2, 18, 3, 4, 5, 14, 7 ArbZG, Nebentätigkeit und ArbZG, Arbeitsvertrag mit Nebenabrede + Teilzeit, Regelmäßige Arbeitszeit mit § 6 TVöD-VSonderformen der Arbeit: Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Zusatzurlaub, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, Berechnung und Auszahlung des Entgelts, Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaft, Faktorisierung. Teilzeit: Rechtsgrundlagen, §§ 1, 2, 4 TzBfG, Teilzeit in der Sozialversicherung, §§ 5, 6, 7 TzBfG, Formen der Teilzeit mit Unbegrenzt § 8 TzBfG, Verlängerung § 9 TzBfG, Begrenzt § 9a TzBfG, § 15 BEEG, § 11 TVöD-V mit Begriff „Kinder“, Begriff „Pflegebedürftig“, Begriff „Angehöriger“, Vergleich Gesetz – Tarifvertrag
In diesem WSW-Web-Seminar stellen wir Ihnen die grundlegenden Auswirkungen von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie von Elternzeit und Sonderurlaub zur Kinderbetreuung auf das Arbeitsverhältnis bei Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes dar. Was ist in der Personalverwaltung bei Beginn der Elternzeit bzw. bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Elternzeit bzw. dem Sonderurlaub alles zu veranlassen? Nahezu sämtliche Entgeltansprüche aus dem TVöD/TV-L gilt es zu überprüfen. Wir bringen Sie mit diesem WSW-Web-Seminar komprimiert und anhand zahlreicher Praxisbeispiele auf den neuesten Stand.
In diesem WSW-Web-Seminar erhalten Sie einen komprimierten Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Mutterschutz. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes zum 1. Januar 2018 sind u. a. zahlreiche Pflichten der Arbeitgeber beim betrieblichen Gesundheitsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen und stillender Mütter zu beachten.