Es ist Zeit zum Handeln!!
Zum 1. Januar ist der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 05.04.1991 für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe durch den Tarifvertrag Nr. 6 G ersetzt worden. Die Überleitung in den neuen Tarifvertrag muss bis zum 31.10.2024 erfolgen.
Für die Eingruppierung der Beschäftigten gelten seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der §§ 12, 13 TVöD-VKA sowie die Anlagen dieses Tarifvertrags.
Eine Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 2 nur statt, wenn sich danach eine höhere Eingruppierung ergibt. Die Eingruppierung in den Teil A „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)“ erfolgt nur noch dann, wenn kein spezielles Tätigkeitsmerkmal hierfür im Teil B aufgeführt ist.
Inhalte:
- Für wen gilt der Tarifvertrag Nr. 6 G?
- Tätigkeits- und Entgeltgruppenvergleich des landesbezirklichen Tarifvertrags Nr. 6 G mit dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G
- Wie erfolgt die Eingruppierung der Beschäftigten zukünftig?
- Was ist betriebsinterne Gleichstellung?
- Wie ist die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und die Vorarbeiterzulage geregelt?
- Ist die Zahlung von Leistungszulagen zulässig?
- Wann kann eine Zulage für Ausbildungsbeauftragte und Ausbilder gezahlt werden?
- Was ist bei der Überleitung zu beachten?
- Welche Vorbemerkungen gibt es und wie sind sie auszulegen?
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